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Die Begriffe  „Betreuung und Erziehung“  vs.  „Besuch und Umgang“
(vollständige Textversion)

Ging es im vorigen Jahrhundert, im Zeitalter der inzwischen rechtswidrigen „Objektstellung des Kindes“ noch teilweise um die Frage, welcher von 2 Elternteilen die damals noch so genannte „Elterliche Gewalt“ alleine ausüben dürfe und welcher Elternteil das Sorgerecht verlor (analog dem Todesfall eines Elternteils)  -  so steht heutzutage seit Gültigkeit der „Kinderrechte" und der „Subjektstellung der Kinder“ die Frage im Mittelpunkt, wie die „Rechte der Kinder auf beide Eltern gewahrt werden können, sowie die Eltern in der Einvernehmlichkeit und konstruktiven Kooperation unterstützt“ werden können.

Es besteht heutzutage selbstverständlich gegenüber Eltern die das Sorgerecht haben, ein „Recht und Interesse der Kinder, auf Betreuung, Erziehung und Pflege durch diese Elternteile“  (BGB § 1631 Abs. 1, Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen).

Wenn beide Elternteile das normale gemeinsame Sorgerecht haben, jedoch getrennt leben und somit getrennt erziehen, sind sie Getrennt-Erziehende Eltern mit normalen gemeinsamen Pflichten und Rechten zur Sorge bzw. zur Betreuung, Pflege und Erziehung für die Kinder  (Siehe  Getrennt-Erziehende vs. Alleinerziehende).

An den 2 jeweiligen Wohnsitzen der beiden getrennt lebenden und getrennt-erziehenden sorgeberechtigten Eltern, haben die Kinder natürlich jeweils zugleich ihre 2 Wohnorte  (Doppelwohnsitz ;  Siehe hierzu  „Betreuung durch beide Eltern, Alternierende Obhut, Doppelresidenz, ...").

Sofern Personen hingegen nicht sorgeberechtigt bzw. sorgeverpflichtet sind, besteht für die Kinder und diese Personen lediglich ein „Besuchs- bzw. Umgangsrecht“  (Eltern die trotz der Neuregelung des § 1626a BGB nicht sorgeberechtigt sind, Großeltern, sonstige Verwandte, soziale Kontakte, ...).

Ob eine „Betreuung und Erziehung durch die beiden Elternteile“ vorliegt oder ein „Besuch und Umgang von Eltern“ vorliegt, hängt somit vor allem davon ab, ob diese Elternteile das Sorgerecht bzw. die Sorgepflicht für die Kinder haben.

Der große Unterschied zwischen einerseits den Ansprüchen der Kinder auf die „Einhaltung und Respektierung der Sorgepflichten und Sorgerechte der Eltern“  (d.h. u.a. Anspruch der Kinder auf jederzeitigen freien Zugang und Kontakt zu beiden Eltern und Anspruch der Kinder auf Betreuung, Pflege und Erziehung durch beide Eltern)  oder andererseits lediglich einem „Besuchsrecht bzw. Umgangsrecht“, dürfte unmittelbar ersichtlich sein.

Die Rechte, Ansprüche und Interessen der Kinder sind selbstverständlich immer vorrangig - auch gegenüber den Interessen der Eltern.

Wenn ein „sorgeberechtigter Elternteil" ein Kind nur selten betreut oder sieht, hat dieses Kind trotzdem das Recht und das Interesse auf Betreuung, Erziehung und Pflege durch diesen sorgeverpflichteten und sorgeberechtigten Elternteil.

Eltern sind selbstverständlich verpflichtet, die Rechte und Interessen der Kinder auf beide Eltern - d.h. auch auf den anderen Elternteil - zu respektieren und in konstruktiver Kooperation zusammen zu wirken und u.a. die Übergaben zuverlässig und konsensorientiert zu ermöglichen.

Die gemeinsame Betreuung und Erziehung durch beide Eltern (Alternierende Obhut, Doppelresidenz, Wechselmodell, Nestmodell, ...) sollte somit von den Eltern immer in einer guten und konstruktiven Weise für die Kinder ermöglicht werden  (Siehe  Kooperationspflicht der Eltern ;  Siehe  Alternierende Obhut, Betreuung und Erziehung durch beide Eltern, Doppelresidenz, Wechselmodell, ...).


Leider kommen die o.g. Rechte und Interessen der Kinder teilweise in den Formulierungen der Gesetzestexte und in der Rechtsprechung nicht immer hinreichend zur Geltung.

Einige aktuelle Regelungen basieren offensichtlich noch auf dem bereits seit 1998 nicht mehr gültigen Begriff der „Elterlichen Gewalt“ und der inzwischen rechtswidrigen „Objektstellung der Kinder“  (Beide Begriffe sind inzwischen abgelöst von der „elterlichen Pflicht zur Sorge und dem damit korrellierenden Recht zur Sorge“ sowie von der „Subjektstellung der Kinder“).

Teilweise wird auch von einem „Besuchsrecht bzw. Umgangsrecht“ der beiden „sorgeberechtigten und tatsächlich betreuenden Eltern" gesprochen - womit der Anspruch der Kinder auf Betreuung, Pflege und Erziehung bedauerlicherweise anscheinend nicht hinreichend gewürdigt wird bzw. teilweise anscheinend sogar negiert wird.
Dies dürfte in manchen Fällen im Widerspruch stehen mit z.B. den verfassungsrechtlich gesicherten Grundrechten der Kinder sowie den Staatenpflichten der Staatsorgane der BRD (Behörden, Gerichte, Gesetzgeber) u.a. aus dem in Deutschland verbindlich geltenden Staatsvertrag der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen, sowie weiteren Rechtsvorschriften.

Der heutzutage teilweise anitquiert erscheinende Begriff „Umgang" wurde im Jahr 1896 in das BGB aufgenommen und spiegelt das gesellschaftliche Menschenbild der damaligen Epoche.
Im modern formulierten bzw. übersetzten  - die Menschenrechte und die Kinderrechte berücksichtigenden bzw. diese definierenden -  „Staatsvertrag der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen"  (gültig in der BRD seit 1992, vorbehaltlos gültig seit 15.7.2010)  wird hingegen der Begriff „Umgang" im Konventionstext nicht verwendet.  (Rechtsgültig ist in der BRD nur die u.a. englischsprachige Originalkonvention - nicht eine deutsche Übersetzung. Die in deutschen Übersetzungen in eckigen Klammern hinzugefügten Überschriften „[...]" der Kinderrechtskonvention, sind im Original nicht vorhanden.  Siehe  www.treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=IV-11&chapter=4&lang=en  bzw.  www.treaties.un.org/doc/Publication/UNTS/Volume%201577/v1577.pdf )

Zur Sicherung der Kinderrechte erscheint es zielführend, zu betonen, dass die Kinder vorrangige Rechte haben aus denen die elterlichen Pflichten resultieren.

D.h. die vorrangigen „Rechte der Kinder“ und die „Subjektstellung der Kinder“ sind zu respektieren und konsequent einerseits „bei sorgeberechtigten Eltern vom Recht der Kinder auf Betreuung, Erziehung und Pflege durch die sorgeberechtigten Eltern“ zu sprechen und andererseits „bei nicht sorgeberechtigten Eltern und anderen Personen von Besuch und Umgang“ zu sprechen.


Die Kinderrechte gelten in der BRD selbstverständlich auch für Kinder getrennt lebender Eltern  (Explizite Rücknahme der Vorbehalte im Jahr 2010 bzgl. der Gültigkeit der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen.  Siehe „Die Kinderrechtskonvention, Geltung und Anwendbarkeit in Deutschland nach der Rücknahme der Vorbehalte", Dr. Hendrik Cremer, DIMR - Deutsches Institut für Menschenrechte, Januar 2012)

Die sich hieraus ergebenden Regelungen und zugleich die Zentrierung auf die Rechte der Kinder, entsprechen den Staatenpflichten der BRD aus dem Staatsvertrag der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen  (Rechte der Kinder auf gemeinsames Sorgerecht auch bei unverheirateten Eltern, Rechte der Kinder auf Betreuung durch beide Eltern, Rechte der Kinder auf jederzeitigen freien Zugang und Kontakt zu beiden Eltern, Rechte der Kinder auf Doppelresidenz statt Einzelresidenz, ...).


Falls ein sorgeberechtigter Elternteil - aufgrund z.B. eigener psychischer Probleme - die „Betreuung und Erziehung durch den anderen sorgeberechtigten Elternteil“ vereitelt oder dem Kind bzw. dem anderen Elternteil die Herausgabe und Mitwirkung verweigert
oder gegen die Interessen und Rechte des Kindes einen so genannten „Besuch bzw. Umgang“ verweigert bzw. vereitelt, besteht durch diesen Elternteil i.d.R. eine Loyalitätsverletzung gegenüber dem Kind und es besteht gegebenenfalls ein Missbrauch des Sorgerechts durch diesen Elternteil gegenüber dem Kind  (Verstoß gegen die Fürsorgepflichten insbesondere die Bindungsfürsorgepflichten. Siehe Bindungsintoleranz, Loyalitätskonflikt, Instrumentalisierung, Entfremdung, ...).

Eltern die auf eine solche oder ähnliche Weise gegen die eigenen Kinder agieren bzw. ihr Sorgerecht gegen die Kinder missbrauchen, könnte das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder oder sogar das gesamte Sorgerecht entzogen werden 
(Siehe  Herausgabevereitelung).





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