Lösungsorientierte Vorgehensweise des Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen z.B. bei Trennung und Scheidung
Bundesweit wird etwa jede zweite Ehe geschieden und die durchschnittliche Ehedauer beträgt 14 Jahre und 2 Monate. Die Trennungsquote nicht verheirateter Eltern wird zumeist sogar etwas höher eingeschätzt.
Neben den persönlichen Betroffenheiten, Enttäuschungen und emotionalen Verletzungen die sich bedauerlicherweise Eltern gegenseitig zufügen,
leiden oftmals vor allem die gemeinsamen Kinder unter einer Trennung und Scheidung ihrer Eltern.
Eltern sollten auch bei einer Trennung und Scheidung daher möglichst schonend und freundlich miteinander umgehen.
Der gegenseitige Respekt und die gegenseitige Rücksichtnahme sind eigentlich Selbstverständlichkeiten und sollten - insbesondere von Eltern bzw. Familien - angestrebt werden.
Neben einem rücksichtsvollen und höflichen Umgang kann oftmals schon ein klärendes Gespräch die Familien zu ersten Lösungen hinführen und eine auch langfristig stabile konstruktive Kooperation einleiten oder sogar erzielen.
Vor dem Hintergrund von Meinungsdifferenzen und bei den Versuchen gütliche und kooperierende Einigungen zu finden, sollten die Kinder und die Interessen der Kinder auf beide Eltern und auf die Familie möglichst ins Zentrum gestellt werden und es sollte angestrebt werden, die offenen Fragen immer von der Perspektive der Kinder aus zu denken und zu sehen.
Für Familien in Trennung und Scheidung kann es immer wieder eine große Hilfe sein, den wichtigen Unterschied zwischen einerseits der „Eltern-Ebene" und andererseits der „Paar-Ebene" zu erklären und zu verdeutlichen.
Die Eltern mögen ihre Paar-Beziehung und die Paar-Ebene beenden.
Die Eltern-Ebene bleibt jedoch erhalten und ist im Interesse der Kinder gemeinsam von beiden Eltern und der Familie möglichst verantwortungsbewußt und konstruktiv kooperierend fortzuführen.
Nur mit dieser verantwortungsvollen Fortführung der Eltern-Ebene können die Kinder i.d.R. möglichst gut aufwachsen und von beiden sorgeberechtigten und getrennt lebenden Eltern weiterhin gemeinsam betreut, erzogen und gepflegt werden.
Eltern bleiben Eltern auch nach Trennung und Scheidung.
Im Jugendamt, bei der Elternberatung oder Familienberatung oder in familiengerichtlichen Verfahren zeigt sich immer wieder, dass insbesondere wenn die „Kinder und die Kinderrechte" für die Familien in den Mittelpunkt der Verfahren gestellt werden und das professionelle Umfeld sehr gut ausgebildet ist und über eine breite Palette an Interventionsstrategien verfügt, die Familien bzw. Beteiligten oftmals äußerst schnell und einfach zur Einvernehmlichkeit und zum Konsens bewegt werden können.
Die offenen Fragen der Familien können mit der „zentralen Berücksichtigung bzw. Respektierung der Kinderrechte" i.d.R. sehr einfach und schnell geklärt werden (siehe u.a. die Vorschriften der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen).
Die Kinder haben z.B. Rechte auf Betreuung durch beide Eltern oder auf jederzeitigen freien Zugang und Kontakt zu beiden Eltern.
Wenn Eltern diese Rechte der Kinder verstehen, ist eine einvernehmliche Einigung oder die einvernehmliche gemeinsame Betreuung der Kinder relativ schnell möglich.
Ergänzend können die Eltern für dieses Verständnis und für die Verdeutlichung der vorrangigen Interessen der Kinder unterstützt werden durch Elternkurse und Elternberatungsgespräche bzw. Familienberatungsgespräche.
Um Familien bzw. Eltern zu unterstützen, bieten z.B. die Familienberatungseinrichtungen bzw. die Elternberatungseinrichtungen jederzeitige kostenfreie Beratungsgespräche, Mediationen, Schlichtungen, u.s.w. an.
Die Jugendämter können die Adressen von Elternberatungeinrichtungen nennen (Onlinesuche örtlicher Elternberatungseinrichtungen).
Sehr empfehlenswert sind auch Kurse bzw. Elterncoachings. Als sehr hilfreich hat sich vor allem der bundesweit angebotene Elternkurs „Kinder im Blick" erwiesen (Siehe „Kinder im Blick").
Die „lösungsorientierte Vorgehensweise" des VB Guido R. Lieder zeichnet sich durch einen sehr hohen Anteil von „einvernehmlichen Verfahrensergebnissen" aus, sowie relativ kurzen und schnellen Verfahren.
(D.h. i.d.R. können für Verfahren mit dem VB Guido R. Lieder in über 90% der Verfahren „einvernehmliche Verfahrensergebnisse" mit den Beteiligten vorbereitet bzw. erzielt werden ; Davon werden fast die Hälfte der Verfahren beendet durch Rücknahme oder Anerkennung der Anträge verbunden mit zukünftig selbständiger Lösungsfindung der Familien z.B. mit Hilfe von Familienberatungsstellen ; Die weiteren Verfahren werden zumeist beendet mit der Vereinbarung eines einvernehmlichen gerichtlich gebilligten Vergleichs in der mündl. Verhandlung sowie zumeist fortführenden Gesprächen der Familien bei den Familienberatungsstellen.)
Familiengerichtliche Verfahren können sogar sehr häufig vollkommen vermieden werden, wenn bereits die Jugendämter die Kinder bzw. die Rechte der Kinder sorgfältig beachten, schützen und in den Mittelpunkt stellen.
Z.B. Herausgabevereitelungen, Bindungsintoleranz, Entfremdungsversuche, Instrumentalisierungen, ... sind zugleich psychische Verletzungen der Kinder und Verletzungen der Würde der Kinder.
Diese widersprechen den gesetzlichen Vorgaben (BGB § 1631 Abs. 2 , Kinderrechtskonvention Art. 19 , GG Art. 1) und sind somit offensichtliche Verstöße gegen die Kinderrechte und gegen das Kindeswohl.
Jugendämter sind insofern ihrerseits selbstverständlich sogar verpflichtet hiergegen vorzugehen und ggf. das Familiengericht von sich aus anzurufen um die o.g. Kinderrechte zuverlässig herzustellen und deren Einhaltung zuzusichern (Das Kindeswohl ist i.d.R. sichergestellt wenn die Kinderrechte sichergestellt sind ; Siehe z.B. analog SGB VIII § 45 Abs. 2 Nr. 3).
Dies wird bedauerlicherweise noch häufig von Jugendämtern versäumt und insofern verstoßen solche Jugendämter sowohl gegen die Kinderrechte sowie gegen das Kindeswohl und die Kindeswürde und verstoßen zugleich auch gegen SGB VIII § 8a und § 1 Abs. 3.
In solchen Fällen können die Kinderrechte z.B. durch die Familiengerichte sichergestellt werden (Sowie evtl. gegen betroffene Jugendämter vorgegangen werden ; siehe u.a. Dienstaufsichtsbeschwerden, ...).
Leider agieren Eltern und Familien jedoch häufig aus Verletztheit, kurzzsichtigen Eigeninteressen bzw. Macht- und Besitzansprüchen. Hierbei werden oftmals die Kinder aus den Augen verloren.
Häufig ist leider auch festzustellen, dass Eltern bzw. Familien von Jugendämtern nicht ausreichend beraten werden und sogar vorschnell von z.B. Jugendämtern oder Elternberatungsstellen zu eskalierenden Rechtsanwälten oder zum Gericht geschickt werden bzw. Rechtsanwälte zu weiterem Streit, Provokationen und Eskalationen führen.
Es fällt hierbei offensichtlich vor allem auf, dass qualitativ sehr gute Jugendämter und Elternberatungen erfreulicherweise in über 90 % der Beratungen, die Eltern im Laufe der Zeit zu Einvernehmlichkeit und konstruktiver Kooperation führen.
Qualitativ minderwertige bzw. schlecht ausgebildete oder überforderte bzw. überlastete Jugendämter und Elternberatungen kommen hingegen manchmal lediglich auf eine bedauerliche Erfolgsquote von unter 10%, manche sogar auf weniger als 1%.
Wenn Eltern und Familien kurz nach einer Trennung oder Scheidung, sich zeitweise gegenseitig Vorwürfe machen, ein weit verbreitetes sogenanntes „Trennungs-Mobbing" erfolgt und einige Jugendämter und Elternberatungen vorschnell und oftmals unfundiert von einer sogenannten „Hochstrittigkeit" sprechen, ist die „Qualität der Beratung eines Jugendamts oder einer Familienberatungsstelle bzw. Elternberatungsstelle" somit natürlich für alle Beteiligten von entscheidender Bedeutung.
Es ist immer wieder sehr erstaunlich, wie schnell und einfach bei einer sehr „hochwertigen Beratungsleistung" von Elternberatungsstellen oder Familienberatungsstellen, sogenannte „hochstrittige bzw. hochkonflikt Eltern sich beruhigen und zur Einvernehmlichkeit und konstruktiven Kooperation finden", d.h. eine sogenannte Hochstrittigkeit sich in Wohlgefallen auflösen kann (Vgl. u.a. frühe bzw. schnelle Intervention, Cochemer Modell, Warendorfer Modell, ...).
Familiengerichtliche Verfahren erscheinen somit bei qualitativ guten Jugendämtern und Elternberatungstellen bzw. Familienberatungsstellen oftmals unnötig und unsinnig.
Falls die Verfahrensbeteiligten selbständig Konsens bzw. Einvernehmlichkeit erzielen bzw. zeigen, entfält i.d.R. oftmals das Erfordernis eines gerichtlichen Antrags und ein gerichtlicher Beschluss - der sich vielleicht über eine Partei oder über alle Parteien bzw. Beteiligten hinwegsetzen würde und vielleicht für alle Beteiligten unerwartet ausfallen könnte - dürfte eigentlich nicht mehr erforderlich sein (vgl. z.B. OLG Celle 10 UF 59/14 vom 16.6.2014 FamRZ 2015 60-61 zitiert nach juris Rn. 8 und ebenso OLG Köln 27 WF 131/16 vom 16.8.2016 Seite 5).
Sofern Eltern trotz Elternberatungsgesprächen oder sogar ohne die selbstverständlich immer zu empfehlenden Elternberatungsgespräche doch eine gerichtliche Klärung in Einzelfragen wünschen, wird vom Familiengericht zur Wahrung der Interessen der Kinder zumeist ein Verfahrensbeistand beauftragt gemäß FamFG § 158.
Das Familiengericht kann z.B. aufgrund der vorübergehenden Uneinigkeit der Eltern oder aufgrund von vorliegenden Anträgen zu der Ansicht gelangen, dass die Eltern die Interessen der eigenen Kinder im Rahmen von Familiengerichtsverfahren zeitweise nicht ausreichend berücksichtigen bzw. dass die Interessen der Kinder, im Gegensatz zu den Interessen der Eltern bzw. im Gegensatz zu den Interessen der gesetzlichen Vertreter der Kinder stehen (FamFG § 158 Abs. 2 Nr. 1).
Sobald ein Verfahrensbeistand vom Familiengericht beauftragt wird, vertreten die Eltern zum jeweiligen Verfahrensgegenstand die Kinder nicht mehr beim Familiengericht.
Der Verfahrensbeistand führt Gespräche mit den Eltern und den Kindern und evtl. weiteren Bezugspersonen sowie mit dem Jugendamt. Der Verfahrensbeistand besucht die Kinder und Eltern in deren Haushalten, macht sich ein Bild von dem Umfeld und verschafft sich einen Eindruck von der Lebenssituation der Kinder.
Der Verfahrensbeistand berichtet dem Gericht und gibt dem Gericht einen möglichst realitätsnahen Einblick in die familiären Gegebenheiten.
Zugleich ist der Verfahrensbeistand bestrebt, die Eltern und die Familien zur konstruktiven Kooperation hinzuführen und einvernehmliche Regelungen vorzubereiten.
Als weiterer Verfahrensbeteiligter vertritt der Verfahrensbeistand die vorrangigen Rechte, Interessen und Ansprüche der Kinder vor dem Familiengericht (siehe u.a. „Kinderrechte" , „Staatenpflichten der BRD aus dem Staatsvertrag der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen" , „Subjektstellung der Kinder vs Objektstellung der Kinder und der Begriff des Kindeswohls" ; „best interest of the child") und informiert die Kinder über das Verfahren.
Für die Kinder und auch die Eltern sowie die gesamte Familie ist es generell vorteilhaft, wenn eventuelle Meinungsverschiedenheiten frühzeitig und einvernehmlich beruhigt und geklärt werden können.
Hierfür sollten die Eltern immer einerseits die Eltern-Ebene und andererseits die Paar-Ebene unterscheiden.
Die Kinder sollten im Mittelpunkt stehen und Eltern sollten sich bemühen, rücksichtvoll und einfühlend die Kinder möglichst gut zu unterstützen.
Hilfreich ist natürlich immer die möglichst konstruktive Kooperation der Eltern.
Die Eltern werden im Interesse der Kinder von den Familienberatungseinrichtungen, dem Jugendamt, dem Verfahrensbeistand und dem Familiengericht für ihre gemeinsame Elternschaft zu einem optimalen Verhalten angeregt und darin unterstützt.
I.d.R. kann der Verfahrensbeistand relativ schnell die Situation der Kinder und der Eltern erkennen sowie die eventuell strittigen Punkte oder offenen Fragen von Eltern frühzeitig erkennen bzw. bereits gemeinsam mit den Eltern erste Lösungen finden oder vorbereiten.
Der Verfahrensbeistand wirkt dabei mit, die Eltern wieder zur konstruktiven Kooperation hinzuführen, damit Eltern i.d.R. relativ schnell die selbstverständliche Elternverantwortung und Elternsouveränität wieder gemeinsam wahrnehmen können.
Der Verfahrensbeistand beachtet hierbei möglichst die Kompetenzen der Eltern bzw. eventuelle Defizite der Eltern insbesondere bzgl. der Einhaltung der vorrangigen Kinderrechte, bzgl. der Fundamente der Erziehungsfähigkeit und bzgl. der Möglichkeiten und Voraussetzungen einer evtl. familiengerichtlichen Mediation und Schlichtung.
Vor allem wird betrachtet die:
- Kommunikationskompetenz der beiden Eltern bzw. der Familien
- Soziale Kompetenz der beiden Eltern bzw. der Familien
- Psychische Kompetenz der beiden Eltern bzw. der Familien
Evtl. werden den Eltern spezielle kostenfreie Kurse oder qualitativ besonders hochwertige Beratungsstellen empfohlen, um die Kommunikationskompetenz zu verbessern oder die Soziale Kompetenz und das Streben nach Einvernehmlichkeit zu steigern bzw. zu fördern. Sofern lediglich kurzfristige psychisch-emotionale Probleme vorliegen, können diese oftmals z.B. mit Hilfe von guten Systemischen Therapien aufgelöst und geklärt werden.
Mit vorrangiger Berücksichtigung der Kinderrechte werden die Eltern bzw. die Familien möglichst zur gesprächsorientierten Konsensfindung und zum Zusammenwirken angeregt und hierin unterstützt. Den Eltern und Familien wird vermittelt, dass Sie die Rechte der Kinder u.a. auf beide Eltern zu respektieren haben und die Familien bzw. die Eltern kooperieren sollten.
Den Familien wird insbesondere die „Vorrangigkeit der Kinderrechte" (Kinderrechtskonvention Art. 3) und die „Subjektstellung der Kinder" (Eigenständige Rechte der Kinder) vermittelt, sowie das Recht der Kinder auch nach Trennung und Scheidung der Eltern, i.d.R. weiterhin von beiden dann getennt-lebenden und getrennt-erziehenden Eltern u.a. betreut zu werden.
Manchmal führen sogar diese ersten Schritte bereits zu einer Rücknahme der gerichtlichen Anträge bzw. die Familien finden bereits selber einvernehmliche Regelungen oder einen Konsens und Kompromiss, der die Interessen vor allem der Kinder und auch beider Eltern bzw. der gesamten Familie respektiert und langfristig sichert und die Fragen des Verfahrensantrags klärt.
Alternativ könnten von den Eltern z.B. mit zusätzlicher Hilfe der Elternberatung bzw. Familienberatung auch Elternvereinbarungen für einen sogenannten gerichtlichen Vergleich vorbereitet werden.
Ein Familiengericht kann in familiengerichtlichen Verfahren u.a. Einzelfallentscheidungen der sorgeberechtigten Eltern ersetzen oder unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips z.B. Hilfen und Unterstützung für die Familien anregen bzw. einleiten (HzE, SPFH, ...). U.a. kann ein Gericht auch ein Vermittlungsverfahren einleiten (FamFG § 165) oder sogar die Teilnahme an einer Elternberatung anordnen (FamFG § 156).
Auch nach einem Gerichtsverfahren ist die Elternberatung bzw. Familienberatung selbstverständlich sehr vorteilhaft, um frühzeitig neue Fragen der Eltern bzw. Familie zu klären und das Zusammenwirken der Eltern langfristig zu fördern und insbesondere evtl. zukünftige familiengerichtliche Verfahren zu verhindern.
Änderungen bestehender Elternvereinbarungen bzw. Änderungen nicht mehr passender gerichtlicher Vergleiche oder neue Elternvereinbarungen und Detailregelungen z.B. aufgrund des Heranwachsens der Kinder oder veränderter Situationen, können mit Hilfe der Elternberatung bzw. Familienberatung besprochen werden und die einvernehmlichen Ergebnisse evtl. schriftlich fixiert und unterschrieben werden und bei Bedarf anschließend sehr einfach und kostengünstig - selbstverständlich auch ohne Rechtsanwälte - dem Gericht lediglich zur Billigung vorgelegt bzw. eingereicht werden (FamFG § 156 Abs. 2 Gerichtlich gebilligter Vergleich).
Die souveräne gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung ist - sofern die Familien hierzu in der Lage sind - i.d.R. zu bevorzugen und sollte möglichst von den Eltern und Familien angestrebt bzw. fortgeführt werden.
Die Familien sollten grundsätzlich erkennen können, dass die optimale Einvernehmlichkeit und konstruktive Kooperation ein sehr hilfreiches Grundelement für ein gesundes Aufwachsen der Kinder ist und dass Eltern und Familien selbstverständlich vorbildlich für die Kinder ein rücksichtsvolles und verständnissvolles, freundliches Zusammenwirken zeigen sollten.
Für weitergehende Informationen siehe z.B.:
Info-Broschüre des Justizministeriums NRW zu Trennung und Scheidung
Flyer „Frühe Beratung in Trennungs- und Scheidungssituationen zur Konfliktlösung" (Für diverse Städte und Gerichte)
„Leitfaden Kind im Blick" , von u.a. Richter am Oberlandesgericht Andreas Hornung , Warendorf , ...
„Leitfaden für die Arbeit mit strittigen Eltern" , von u.a. Richter am Oberlandesgericht Andreas Hornung , Warendorf , ...
„Das Wohl des Kindes steht im Mittelpunkt" , von Rüting, Hornung, Kaufhold , in frühe Kindheit Ausgabe 2/11 , Deutsche Liga für das Kind
Formular „Rückmeldung über die Beratung / Mediation" , für Familienberatung
Wikipedia „Verfahrensbeistand"
Literaturhinweise zur Verbesserung von Kommunikation und zur gesprächsorientierten und konsensorientierten Lösungsfindung:
- | „Familienmediation mit Kindern und Jugendlichen: Grundlagen - Methodik - Techniken", von Heiner Krabbe und Cornelia Sabine Thomsen, 240 Seiten, Bundesanzeiger Verlag, 4. Auflage 2017 |
- | „GfK: Eine Sprache des Lebens", von Marshall B. Rosenberg, 240 Seiten, Junfermann Verlag, 10. Auflage 2012 |
- | „Miteinander reden", von Friedemann Schulz von Thun, Rowohlt Verlag |
- | „Kindeswohl und Kindeswille: Psychologische und rechtliche Aspekte“, von Harry Dettenborn, 171 Seiten, 5. Auflage 2017 |
- | „»Sag mir mal ...« Gesprächsführung mit Kindern (4-12 Jahre)“, von Martine F. Delfos, 287 Seiten, Beltz Verlag, 10. Auflage 2015 |
- | „»Wie meinst du das?« Gesprächsführung mit Jugendlichen (13-18 Jahre)“, von Martine F. Delfos, 333 Seiten, Beltz Verlag, 6. Auflage 2015 |
- | „Janusz Korczak" (Mit Selbstzeugnissen und Bilddokumenten, Biographie bzgl. der 'Rechte des Kindes'), von Wolfgang Pelzer, 160 Seiten, Rowohlt Verlag, 11. Auflage |
Informationsvideos für Kinder:
Informationen für Kinder und Jugendliche bzgl. gerichtlicher Verfahren und kindgerechter Justiz (Informationsvideos der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte , FRA - European Union Agency for Fundamental Rights) :
Video „Kinder und Justiz: deine Rechte - Das Recht der Kinder auf Anhörung, Beistand, Information" :
www.youtube.com/watch?v=5sX6ZQQldUs
Sowie:
www,fra.europa.eu/en/video/2015/children-and-justice-your-rights
www.fra.europa.eu/en/theme/rights-child/videos
Informationsvideo von unicef „Kinderrechte - erklärt für Kinder ab 8 Jahren" :
www.youtube.com/watch?v=pXUaxFs4ocM
Die Sicht der Kinder und der zentrale Wunsch auf beide Eltern:
Unicef hat die Sicht und die Wünsche von Kindern erfragt:
„Für Kinder in Deutschland sind Freundschaft, Familie, Ehrlichkeit, Vertrauen und Zuverlässigkeit die wichtigsten Werte."
„Nahezu ein Viertel [aller Kinder] fürchtet sich vor dem Verlust von Eltern oder nahen Angehörigen. Hierzu gehört auch die Angst vor Scheidungen."
Dies zeigte der Kinderwerte-Monitor 2010 des Kindermagazins GEOlino in Zusammenarbeit mit UNICEF.
Zitiert aus „Kinder haben Rechte. UN-Konvention über die Rechte des Kindes", Seite 11, Absatz „Die Sicht der Kinder", unicef e.V., Bereich Grundsatz und Information, I-0079 – 5.000 – 11/13
https://www.unicef.de/blob/9404/b80b0222556588a905af67e84edf6599/i0079-2013-kinder-haben-rechte-01-pdf-data.pdf
Veröffentlichung der Deutschen Kinderhilfe aus Sicht des Kindes an beide Eltern:
„Ich bin das Kind von euch beiden", Trennung und Scheidung aus Kindersicht, Deutsche Kinderhilfe e.V.
http://www.kindervertreter.de/downloads/Deutsche%20Kinderhilfe%20Folder%20Scheidungskinder%20WEB.pdf
Vergleiche z.B. Resolution 2079 des Parlaments des Europarats und das kontinuierliche „Recht des Kindes auf Betreuung durch beide Eltern selbstverständlich auch nach Trenung oder Scheidung" sowie die Pflichten zur Kooperation der Eltern und der Familie.
Informationen zur „Kindgerechten Justiz":
Gemäß der Leitlinie des Ministerkomitees des Europarates ist kindgerechte Justiz
„ein Justizsystem, das die Einhaltung und wirksame Umsetzung aller Kinderrechte auf dem höchstmöglichen Niveau garantiert und dabei die in den europäischen Standards zum Schutz und zur Förderung der Rechte der Kinder und durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte herausgebildeten Grundprinzipien beachtet und den Reifegrad des Kindes, seine Verständnisfähigkeit sowie die Umstände des Falls angemessen berücksichtigt. Eine solche Justiz ist zugänglich, altersgerecht, zügig, sorgfältig und auf die Bedürfnisse und Rechte des Kindes zugeschnitten und fokussiert. Sie achtet die Rechte des Kindes, etwa das Recht auf einen fairen Prozess, auf Beteiligung an dem Verfahren und darauf, dieses zu verstehen, auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie auf Unversehrtheit und Würde.“
Siehe hierzu:
„Child-friendly justice - Perspectives and experiences of children involved in judicial proceedings ..." , FRA
www.fra.europa.eu/en/publication/2017/child-friendly-justice-childrens-view
„Child-friendly justice – Perspectives and experiences of children and professionals - Summary" , FRA
www.fra.europa.eu/en/publication/2017/child-friendly-justice-perspectives-and-experiences-children-and-professionals
„Fachtagung Kindgerechte Justiz", 13. September 2016, Tagungsdokumentation, Deutsche Kinderhilfe e.V.
http://www.kindervertreter.de/downloads/Fachtagung_23.6%20Doku%20FINAL.pdf
„Kindgerechte Justiz", DIMR - Deutsches Institut für Menschenrechte, von Annemarie Graf-van Kesteren, Policy Paper Nr. 34, Dezember 2015
http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Policy_Paper/Policy_Paper_34_Kindgerechte_Justiz.pdf
Informationen zur Kindeswohlgefährdung:
„Im Mittelpunkt und doch aus dem Blick - Das Kind im familiengerichtlichen Verfahren bei Kindeswohlgefährdung", vorgelegt von der Ständigen Fachkonferenz „Familienrecht und Soziale Dienste im Jugendamt“, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF)