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Das Fundament der Rechte der Kinder
(vollständige Textversion)

Die Menschenrechte und Kinderrechte basieren u.a. auf den Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) bzw. auf der Deklaration der Menschenrechte oder auch UN-Menschenrechtscharta vom 10.Dez.1948  (A/RES/217, UN-Doc. 217/A-(III)).

Hier z.B. Artikel 1 AEMR:

„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen."

Das Grundgesetz der BRD formuliert mit Artikel 1 entsprechend:

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt."  (GG Art. 1 Abs. 1, Abs. 2)

Selbstverständlich sind auch Kinder durch diese allgemeinen Rechtsnormen des Grundgesetzes schon z.T. geschützt.

Aufgrund ihrer sehr speziellen Interessen, Rechte und Ansprüche benötigen und erhalten Kinder in zivilisierteren Gesellschaften und Kreisen über die allgemeinen Menschenrechte und Grundrechte hinaus  - angesichts ihres Alters und ihrer noch nicht vollendeten Entwicklung sowie entsprechend ihrer besonderen Hilflosigkeit und Fürsorgebedürftigkeit -  z.T. bereits einige der für sie selbstverständlich erforderlichen erweiterten und vorrangigen Rechte.

(Vgl. u.a. die Staatenpflicht der BRD auf das „Vorranggebot" gemäß dem Staatsvertrag der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen Art. 3 Abs. 1 ;  Siehe Diskussion u.a. RiOVG a.D. Günter Benassi „Kinderrechte ins Grundgesetz - alternativlos !" in ZRP 2015, 24-26)


Das GG führt weiter aus, dass die zukünftigen natürlichen Lebensgrundlagen für die Kinder, im Interesse der Kinder zu schützen sind:

Der Staat schützt ... in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen ... durch die Gesetzgebung und ... die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."  (GG Art. 20a)

Das BGB § 1 legt zur Rechtsfähigkeit der Kinder fest:

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt."

Kinder sind teilweise sogar bereits vor der Geburt geschützt:

StGB § 218 Abs. 1  Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft ..."

StGB § 218 Abs. 4 ergänzt  Der Versuch [des Schwangerschaftsabbruchs] ist strafbar."


Alle Kinder haben heutzutage eigene Rechte wie jeder Bürger. Teilweise werden die Kinder in ihrer Rechtsausübung durch die Sorgeberechtigten vertreten.

Entsprechend können die Kinder selber oder die Sorgeberechtigten, die Rechte der Kinder u.a. mit Hilfe der deutschen Gesetzesvorschriften" durchsetzen.

Beispielsweise:

- „Zivilgesetzliche Rechte der Kinder" z.B. mit den Vorschriften des BGB durchsetzbar u.a.:
  -  BGB § 1618a
  -  BGB § 1631 Abs. 2 , 
  -  BGB § 1666 , 
  -  BGB § 1629 Abs. 1 Satz 2  („Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich"  d.h.  juristisch vollkommen eindeutiges
                                                      Erfordernis der sorgfältigen Einbeziehung und Information „beider Eltern" z.B. bei KiTa oder OGS  ...  ) ,
  -  . . .

„Verwaltungsgesetzliche Rechte der Kinder" z.B. mit den Vorschriften des SGB VIII durchsetzbar u.a.:
  -  SGB VIII § 1 Abs. 3,
  -  SGB VIII § 45 Abs. 2 Nr. 3 , 
  -  SGB VIII § 79a ,  § 79 , 
  -  SGB VIII § 8a , 
  -  SGB VIII § 18 , 
  -  . . . 

 














 

Falls strafbewehrte Rechte der Kinder" verletzt werden, können Ordnungsgelder verhängt werden. Bei schweren Delikten können die strafrechtlichen Vorschriften des StGB den Schutz von Kindern sicher stellen  (u.a. StGB § 171, § 225, § 235, ...).


Neben diesen einfachen deutschen Gesetzen, haben die Kinder selbstverständlich Rechte und Ansprüche bzw. werden unmittelbar geschützt gemäß GG Art. 25 durch die Regeln des Völkerrechts" (u.a. allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze und Rechtsprinzipien).


Insbesondere haben die Kinder Rechte und Ansprüche durch die internationalen Staatenpflichten der BRD aus diversen Staatsverträgen"  (IPBPR - Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte bzw. UNO-Pakt II, EMRK - Europäische Menschenrechtskonvention, VN-KRK - Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen, ...), z.B.:

- EMRK Art. 1  Die Hohen Vertragsparteien sichern allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt 1 [der EMRK] bestimmten Rechte und Freiheiten zu."
IPBPR Art. 23 Abs. 4  „Die Vertragsstaaten [Gesetzgeber, Verwaltung, Gerichte] werden durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Ehegatten gleiche Rechte und Pflichten haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe."  Für Kinder unverheirateter Eltern IPBPR Art. 23 Abs. 4 i.V.m. GG Art. 6 Abs. 5.
- VN-KRK Art. 3 Abs. 1  Die Interessen und Rechte der Kinder sind vorrangig gegenüber anderen Interessen und Rechten.  („In all actions concerning children, whether undertaken by public or private social welfare institutions, courts of law, administrative authorities or legislative bodies, the best interests of the child shall be a primary consideration.")
Siehe ergänzend:  General comment No. 14 vom 29.5.2013 zu VN-KRK Art. 3 Abs. 1
- VN-KRK Art. 4  „Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte [der Kinder]"
Siehe ergänzend:  General comment No. 19 vom 20.7.2016 zu VN-KRK Art. 4

 

 
Daneben gelten selbstverständlich auch die Anti-Diskriminierungsvorschriften zum Schutz der Kinder bzw. der Rechte von Kindern":

- GG Art. 3 Abs. 1  „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich."
- GG Art. 6 Abs. 5  „Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern."
- Analog GG Art. 6 Abs. 5   Den Kindern getrennt-lebender und getrennt-erziehender Eltern sind gleiche Rechte einzuräumen wie den Kindern zusammen-lebender und zusammen-erziehender Eltern.
- EMRK Art. 14  „Der Genuss der  ...  Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung  ...  zu gewährleisten."
VN-KRK Art. 2 Abs. 1  States Parties shall respect and ensure the rights set forth in the present Convention to each child within their jurisdiction without discrimination of any kind, irrespective of the child's or his or her parent's or legal guardian's race, colour, sex, language, religion, political or other opinion, national, ethnic or social origin, property, disability, birth or other status."

 
 
Auch sind der Schutz der Kinder und der Schutz der Rechte der Kinder durch den natürlichen Sachverhalt der Familie und den besonderen staatlichen Schutz der Familie" sichergestellt:

- GG Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2  „ ... und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung." ,  „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht."
EMRK Art. 8  „Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres  ...  Familienlebens  ...  "
- VN-KRK Art. 16  „Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie,  ...  ausgesetzt werden."
- Landesverfassung NRW Art. 5 Abs. 1  „  ...  und Familie werden als die Grundlagen der menschlichen Gesellschaft anerkannt. Sie stehen unter dem besonderen Schutz des Landes."
- IPBPR Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2  Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie  ...  oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen."

 

 
Viele weitere spezielle Rechte der Kinder ergeben sich in der BRD insbesondere aus den Staatenpflichten des Staatsvertrags der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen:

- VN-KRK Art. 5  „Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern ... "
- VN-KRK Art. 7  „Das Kind ... hat das Recht ... seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden."
- VN-KRK Art. 9  „Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird ... " , 
„ ... achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen ... "
- VN-KRK Art. 12 Abs. 1  „Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife."
- VN-KRK Art. 12 Abs. 2  „Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden."
Siehe ergänzend:  General comment No. 12 vom 20.7.2009 zu VN-KRK Art. 12 oder Übersetzung
- VN-KRK Art. 18  „Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind."
- VN-KRK Art. 19  „Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten ... Maßnahmen, um das Kind vor jeder Form von ... Gewalt und Schadenszufügung ... zu schützen ... "
Siehe ergänzend:  General comment No. 13 vom 18.4.2011 zu VN-KRK Art. 19
- VN-KRK Art. 3 Abs. 3  „Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die ... verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen ... festgelegten Normen entsprechen, insbesondere ... hinsichtlich ... Bestehens einer ... Aufsicht [bzw. Fachaufsicht]."
u.s.w.
   
 

Die o.g. Staatenpflichten der BRD aus dem Staatsvertrag der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen werden regelmäßig konkretisiert durch sogenannte „General Comments" (Rechtsgutachten) der Kinderrechtskommission der Vereinten Nationen,

z.B.  General comment No. 7 vom 20.9.2006 „Implementing child rights in early childhood"




 
Spätestens seit Juli 2010, mit der Rücknahme der aus heutiger Sicht äußerst befremdlichen und antiquierten damaligen Vorbehalte der BRD, gilt in der BRD die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen eindeutig auch für die Kinder getrennt-lebender und getrennt-erziehender Eltern sowie für die Kinder unverheirateter oder geschiedener Eltern.

Der Staatsvertrag der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen ist kein einfacher binationaler Staatsvertrag, sondern ein Staatsvertrag der von allen Staaten der Erde (bis auf 1 Staat) anerkannt ist.

Somit ist der Staatsvertrag der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen ein Bestandteil des Völkerrechts und nicht nur als Staatsvertrag für alle Staatsorgane unmittelbar bindend (Behörden, Gerichte, Gesetzgeber), sondern selbstverständlich gemäß GG Art. 25 unmittelbar von allen Bürgern zu respektieren und für alle Bürger unmittelbar geltendes Recht. Die Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts und gehen den Gesetzen vor.

      
Die Familiengerichte sind z.B. aufgrund der Amtsermittlungspflichten (FamFG § 26) und aufgrund der Staatenpflichten aus der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen, eigentlich oftmals verpflichtet die o.g. Rechte der Kinder sicher zu stellen.

Die Menschenrechte und Kinderrechte der Kinder werden jedoch auch von den Gerichten „regelmäßig" nicht ausreichend respektiert und nicht ausreichend geschützt.

Wenn das BVerfG selber in aller Deutlichkeit anmahnt, dass z.B. die Familiengerichte der BRD „regelmäßig ihren Aufgaben nicht gerecht" werden, d.h. sogar ihren Aufgaben i.d.R. nicht gerecht werden, bedeutet dies, dass die Familiengerichte  - deren Beschlüsse sehr häufig Kinder betreffen -  u.a. regelmäßig gegen die Kinderrechte verstoßen, die Kinderrechte regelmäßig nicht respektieren und die Kinderrechte und Familienrechte regelmäßig nicht ausreichend schützen  (BVerfG  1 BvR 1178/14 Rd-Nr 37 Satz 3 vom 19.11.2014).

Ebenfalls die zahlreichen Verurteilungen der BRD durch den EGMR in Kindschaftssachen, zeigen meistens zugleich auch die relativ häufigen jeweiligen Verstöße der Gerichtsbarkeit der BRD u.a. des BVerfG, gegen die „vorrangigen Kinderrechte", gegen die EMRK und gegen die Staatenpflichten aus dem Staatsvertrag der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen.

Siehe u.a.:

- Wikipedia  Verfahren Görgülü vs. BRD" ,  EGMR Az. 74969/01 vom 26.02.2004 ,  Rechtsverstöße bzw. Menschenrechtsverletzungen und ebenso Kinderrechtsverletzungen durch das OLG Naumburg ,
Familienleben und Staatliche Schutzpflichten"

Verfahren Zaunegger vs. BRD" ,  EGMR Az. 22028/04 vom 03.12.2009 ,  Rechtsverstöße bzw. Menschenrechtsverletzungen und ebenso Kinderrechtsverletzungen durch das OLG Köln , LTO vom 3.8.2010 ,
Sorgerecht und Diskriminierung"

- Verfahren Kuppinger I u. II vs. BRD" ,  EGMR Az. 41599/09 vom 21.04.2011 und Az. 62198/11 vom 15.01.2015 ,  Rechtsverstöße bzw. Menschenrechtsverletzungen und ebenso Kinderrechtsverletzungen durch das OLG Frankfurt a.M. , LTO vom 16.1.2015 ,
Familienleben und Staatliche Schutzpflichten für die nicht hauptsächlich betreuende Teilfamilie"

- Verfahren Moog vs. BRD" ,  EGMR Az. 23280/08 und 2334/10 vom 6.10.2016 ,  Rechtsverstöße bzw. Menschenrechtsverletzungen und ebenso Kinderrechtsverletzungen durch das OLG Köln ,
Familienleben und Staatliche Schutzpflichten für die nicht hauptsächlich betreuende Teilfamilie"

- Verfahren „Mitzinger vs. BRD" ,  EGMR Az. 29762/10 vom 9.2.2017 ,  Rechtsverstöße bzw. Menschenrechtsverletzungen und ebenso Kinderrechtsverletzungen durch das OLG München und durch das BVerfG (1 BvR 2021/09) , LTO vom 9.2.2017 ,
„Diskriminierung unehelicher Kinder durch die BRD"  (Siehe ebenso u.a. Brauer vs. BRD ,  EGMR Az. 3545/04 vom 28.5.2009)

- Das BVerfG selber hat im Verfahren Aktz. 1 BvR 2569/16 Rd-Nr 36 ff und Rd-Nr 46-70 vom 3.2.2017 schwere Verfassungsverstöße des OLG Köln gegen die Grundrechte Art. 2 und Art. 6 GG des betroffenen Kindes festgestellt 
( https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/02/rk20170203_1bvr256916.html ).
Das OLG Köln hat anscheinend unter weitgehender Ignorierung oder Unkenntnis der Gerichtsakte und
ohne ausreichende Sachverhaltskenntnis einen verfassungswidrigen Beschluss erlassen.
Dies wird besonders deutlich wenn man sieht, dass im Beschluss und in der Beschlussbegründung des BVerfG in 25 der 71 Absätze bzw. Rd-Nr die Fehler des OLG (Rd-Nr 46-70) aufgelistet werden.
Zudem hat das Bundesverfassungsgericht entsprechend mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung des o.g. OLG-Beschlusses ausgesetzt (BVerfG Aktz. 1 BvR 2569/16 vom 3.2.2017 Rd-Nr 32).

Bemerkenswert ist hier insbesondere, dass der/die vom AG Köln bestellte Verfahrensbeistand/Verfahrensbeiständin das Verfahren vor das BVerfG gebracht hat und die sehr offensichtliche Verfassungswidrigkeit dieses OLG Beschlusses feststellen lies.
Hingegen hatte offensichtlich das AG Köln einen qualitativ hochwertigeren Beschluss gefasst als das OLG Köln.

Selbst falls man wohlwollend dem OLG Köln in o.g. Verfahren keinen groben Dilettantismus vorwirft, so sind doch die sehr eindeutigen und erschreckenden Verletzungen der Menschenrechte und Kinderrechte durch das OLG Köln sowie die verwerfliche Verletzung des Kindeswohls durch das OLG, signifikante Hinweise auf eklatante Qualitätsdefizite des OLG.

Einige OLG Senate (Familiengerichtssachen) fallen anscheinend regelmäßig durch
  -  mangelnde Kenntnisse oder fehlende Ausbildungen bzw. fehlende Weiterbildungen
  -  mangelnde oder fehlende Sorgfalt bzw. nachlässige oder leichtfertige Tätigkeit
  -  fachlich falsche oder qualitativ minderwertige Beschlüsse
auf.

(Vgl. auch FamRZ 2017 Heft 7 Seite 524 ff vom 1.4.2017:   BVerfG Beschluss 1 BvR 2569/16 vom 3.2.2017 und diesbzgl. Kommentierung von Prof. Dr. Salgo)

- Der BGH stellt mit Beschluss Aktz. XII ZB 601/15 vom 1.2.2017 grobe Rechtsverstöße u.a. des OLG Nürnberg zum Themenbereich 
„Doppelresidenz bzw. Wechselmodell, Sorgerecht und Umgangsrecht, Rechte der Kinder auf Betreuung durch beide Eltern" fest.

Der BGH stellt mit diesem Beschluss klar, dass neben den Menschenrechtsverletzungen und Kinderrechtsverletzungen des OLG Nürnberg und AG Schwabach sowie generell u.a. des OLG München, auch grundlegend falsche Rechtsauffassungen der Familiengerichte zu korrigieren sind. 
Der Beschluss des BGH zeigt somit zugleich auf, dass die vorliegenden Menschenrechtsverletzungen und Kinderrechtsverletzungen an sehr vielen OLGs und AGs auch heutzutage bedauerlicherweise noch immer sehr weit verbreitet sind und dass noch immer viele AGs und OLGs rechtswidrig die inzwischen bewährte und für sehr viele Familien und Kinder oftmals hilfreiche und natürliche moderne Doppelresidenz bedauerlicherweise blockieren.

Aus dem o.g. BGH Beschluss ist sehr klar zu erkennen, dass u.a. insbesondere die Stellungnahme des DFGT (Deutscher Familiengerichtstag) zum Thema Das Wechselmodell im deutschen Familienrecht" vom Juli 2014 diesbzgl. als rechtlich falsch und unzureichend einzustufen sein dürfte.
Es fällt auf, dass der DFGT in dieser Stellungnahme von 2014 die Rechtsnormen offensichtlich vollkommen falsch ausgelegt hat und sich somit gegen die Menschenrechte und Kinderrechte der Kinder und Familien positioniert hat und bedauerlicherweise offensichtlich veraltete oder sehr fragwürdige Positionen in seiner o.g. Stellungnahme vertreten hat  (u.a. Subjektstellung der Kinder" vs. Objektstellung der Kinder").
Insofern hat insbesondere die Kinderrechtskommission des DFGT selbst 25 Jahre nach Inkrafttreten der Staatenpflichten des Staatsvertrags der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen" hier offensichtlich immer noch rechtliche Defizite.

Die Menschenrechte und Kinderrechte und somit die Kindeswürde sind in der o.g. Stellungnahme des DFGT von 2014 offensichtlich weitgehend ignoriert oder nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Vgl. zu den evtl. rechtlichen Fehlern der o.g. Stellungnahme des DFGT:
  -  Die o.g. Stellungnahme des DFGT zu Doppelresidenz bzw. Wechselmodell" von 2014 übersieht und ignoriert komplett die Pflichten der Gerichte aus dem Staatsvertrag der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen Art. 18.
  -  Die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen wird in dieser Stellungnahme des DFGT erstaunlicherweise nicht einmal erwähnt - geschweige deren verpflichtende Relevanz berücksichtigt.
  -  Die Staatenpflicht aus IPBPR Art. 23 Abs. 4 wird in der o.g. Stellungnahme des DFGT ebenso komplett ignoriert.
  -  Das Präzedenzfallrecht des EGMR wird in der o.g. Stellungnahme vom DFGT komplett ignoriert  (Betreuung durch bzw. Umgang mit beiden Eltern ;  Sorgerechte und Sorgepflichten).
  -  Die zentralen Aspekte des Schutzes der Familien bzw. der Teilfamilien werden vom DFGT übersehen  (Vgl.:  GG Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 ,  EMRK Art. 8 ,  VN-KRK Art. 16 ,  IPBPR Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2  bis hin zu Landesverfassungen z.B. von NRW Art. 5 Abs. 1).
  -  Laut BGH wird sogar die sehr einfache und sehr klare Rechtsnorm des BGB § 1684 von der Kinderrechtskommission des DFGT fehlerhaft ausgelegt.

Es erstaunt  - insbesondere im historischen Kontext der von deutschen Staatsorganen begangenen Kinderrechtsverletzungen -  in welchem Umfang und mit welcher Selbstverständlichkeit selbst noch heutzutage, u.a. die vom DFGT erstellte o.g. Stellungnahme von 2014, die Menschenrechte und Kinderrechte verletzt  -  und die eigentlich selbstverständliche und naheliegende Priorisierung der Doppelresidenz und paritätischen Doppelresidenz übersieht.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass evtl. Kommunikationsprobleme oder Meinungsdifferenzen von Familien vielmehr aufzeigen, dass sehr häufig die Jugendämter und Familienberatungsstellen ihren Verpflichtungen aus SGB VIII § 1 Abs. 3 nicht nachkommen bzw. bzgl. der in solchen Verfahren für die Familien fast immer sehr hilfreichen und erfolgreichen Kommunikationstrainings oder Sozialtrainings, erhebliche Qualitätsdefizite der jeweiligen Jugendämter und Familienberatungsstellen bestehen könnten oder solche zentral wichtigen Trainings und Kurse vor Ort sogar evtl. oftmals nicht einmal existieren.

- u.s.w.
   

-

 

Siehe zu den „anhaltenden regelmäßigen und rechtswidrigen Verstößen des Gesetzgebers und der Gerichte der BRD" gegen die europäischen Menschenrechte (EMRK):

Der EGMR Az. 46344/06 Rd.-Nr. 59 vom 2.9.2010 stellt sehr klar die Staatenpflichten der BRD fest,
„geeignete allgemeine bzw. individuelle Maßnahmen zu treffen, um das Recht des Beschwerdeführers, das der Gerichtshof [EGMR] als verletzt angesehen hat, zu sichern [sowie] solche Maßnahmen ... auch in Bezug auf andere Personen [zu treffen] die sich in derselben Lage befinden ... insbesondere durch eine Lösung der Probleme, die zu den Feststellungen des Gerichtshofs [EGMR] geführt haben ..."  

Es erfolgen angesichts der nach dem Maßstab des EGMR exorbitant hohen Anzahl diverser Menschenrechtsverletzungen und hiermit häufig einhergehender Kinderrechtsverletzungen, regelmäßig Zurechtweisungen durch den EGMR  -  gegen den Gesetzgeber, gegen die Gerichte und gegen die weiteren Staatsorgane der BRD.

Siehe z.B. auch die regelmäßigen Rechtsverstöße des Gesetzgebers und der Gerichte der BRD gegen EMRK Art. 6 Abs. 1 i.V.m. EMRK Art. 13  (hier „überlange Verfahrensdauer"):

EGMR Az. 46344/06 vom 2.9.2010

Rd.-Nr. 59:  
„Der Gerichtshof [EGMR] weist erneut darauf hin, dass Artikel 46 der Konvention, im Licht des Artikel 1 ausgelegt, den beschwerdegegnerischen Staat [u.a. die BRD] rechtlich dazu verpflichtet, unter Überwachung durch das Ministerkomitee geeignete allgemeine bzw. individuelle Maßnahmen zu treffen, um das Recht des Beschwerdeführers, das der Gerichtshof als verletzt angesehen hat, zu sichern. Solche Maßnahmen müssen auch in Bezug auf andere Personen getroffen werden, die sich in derselben Lage befinden wie der Beschwerdeführer, und zwar insbesondere durch eine Lösung der Probleme, die zu den Feststellungen des Gerichtshofs [EGMR] geführt haben ... ."

Rd.-Nr. 62:
„Entsprechend seiner Betrachtungsweise in der Rechtssache ... , in der es um ähnliche Fragen ging, ... hält es der Gerichtshof [EGMR] für angemessen, im vorliegenden Fall insbesondere wegen der wiederkehrenden und anhaltenden Natur der zugrunde liegenden Probleme, wegen der Anzahl der betroffenen Personen in Deutschland und wegen der Notwendigkeit, ihnen auf innerstaatlicher Ebene zügige und angemessene Wiedergutmachung zu leisten, ein Piloturteilsverfahren durchzuführen."

Rd.-Nr. 64:
„Der Gerichtshof [EGMR] stellt fest, dass er von 1959 bis 2009 in mehr als vierzig Fällen Urteile gegen Deutschland erlassen hat, in denen er immer wieder Verletzungen der Konvention wegen der überlangen Dauer von Zivilverfahren festgestellt hat. Allein im Jahr 2009 wurden 13 solche Verletzungen des Gebots der angemessenen Frist nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention festgestellt."

Der EGMR rügt entsprechend regelmäßig die anhaltende Ignorierung der Menschenrechte (und die hiermit sehr häufige Ignorierung der Kinderrechte) sowie die hiermit vorliegenden regelmäßigen Rechtsverstöße des deutschen Gesetzgebers und der Gerichte sowie der weiteren Staatsorgane.

- Regelmäßig verkennen die nationalen Gerichtsbeschlüsse, dass die deutschen Staatsorgane (Verwaltungen, Gesetzgeber, Justiz) aufgrund der Mitgliedschaft der BRD im Europarat, selbstverständlich zur vollständigen Einhaltung und Respektierung der EMRK verpflichtet sind und dies sicherstellen müssen.

- Die EMRK und die anderen Abkommen garantieren mit dem Ziel eines einheitlichen europäischen Rechtsraums Mindeststandards im Hinblick auf die Bürger- und Menschenrechte" die von den Mitgliedstaaten verbindlich einzuhalten sind.




Vgl. hierzu vor allem das  Case Law  (Präzedenzfall, Fallrecht)"  des EGMR als übergeordnetem Gericht zur Sicherung der Einhaltung u.a. der EMRK-Europäischen Menschenrechtskonvention und zur Sicherung der korrekten nationalen Rechtsprechung  (Richtlinien und Vorgaben für die nationale Rechtsprechung durch die Rechtsprechung des EGMR):
www.coe.int/en/web/children/case-law
www.echr.coe.int/Pages/home.aspx?P=caselaw/analysis
www.echr.coe.int/Pages/home.aspx?p=home

Siehe zum Vorrang und zur Geltung des Europäischen-Rechts und der Europäischen-Rechtsprechung:
 - Vertrag über die Europäische Union  (EUV)
 - Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union  (AEUV)
 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sowie die weiteren Vertrags-Protokolle

Der EGMR/ECHR hat einen Film erstellen lassen über die Funktion und die Arbeitsweise des EGMR-Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bzw. ECHR-European Court of Human Rights  (German version, 15 Min., 3.1.2017):
www.youtube.com/watch?v=czs-35tdB-U&list=PLT-6qb4oU5fiINe8Cp23qVZ5kNHEX747X&index=3

 

Regelmäßig werden in Justizkreisen die fehlenden Weiterbildungen für Richter u.a. im Familenrecht sowie zu den Kinderrechten und Menschenrechten bedauert.
Die Kinderrechte und Menschenrechte werden heutzutage zwar schon Kleinkindern in Kitas beigebracht - die vorrangigen Kinderrechte und Menschenrechte sind anscheinend jedoch in vielen Amtsgerichten und Oberlandesgerichten noch nicht angekommen bzw. noch nicht hinreichend bekannt und werden somit noch nicht hinreichend respektiert und umgesetzt.
 
Für die Bundesländer, die die Kinderrechte und Menschenrechte mit der Landesverfassung zusätzlich gesichert haben, können evtl. auch die jeweiligen Landesverfassungsgerichte die Kinderrechte und Menschenrechte sicher stellen  (Siehe u.a.  Verfassungsgericht Sachsen Aktz. Vf. 68-IV-11 vom 19.07.2012).

Für die entsprechend bundesweite und zuverlässige gerichtliche Durchsetzung der Kinderrechte und Menschenrechte ist bedauerlicherweise in der BRD jedoch i.d.R. momentan immer noch der relativ aufwändige Weg über das BVerfG und über den EGMR erforderlich.


Als Staatsorgane müssten ebenfalls u.a. die kommunalen Jugendämter die Kinder gemäß den rechtlichen Vorschriften selbstverständlich nicht nur vor physischer sondern eigentlich auch zuverlässig vor psychischer Gewalt schützen.

Z.B. bei Trennung und Scheidung vor psychisch seelischer Gewalt gegen Kinder in Form von u.a. willkürlicher und mutwilliger

  -  Beeinträchigung der Bindung und Beziehung der Kinder zum anderen Elternteil,
  -  Herausgabevereitelung der Kinder, die sich gegen die Betreuuung und gegen den Kontakt der Kinder zum anderen Elternteil richtet,
  -  Entfremdung von Bindungspersonen,
  -  Bindungsintoleranz gegen Kinder,
  -  Instrumentalisierung gegen Kinder,
  -  ...

Einen solchen für das kindgerechte Aufwachsen und die Entwicklung von Kindern sehr wichtigen Schutz, verweigern viele Jugendämter jedoch in gesetzeswidriger Weise den Kindern  (Vgl BGB § 1631 Abs. 2 ,  BGB § 1626 Abs. 3 ,  BGB § 1684 Abs. 2 ,  VN-KRK Art. 18 ,  VN-KRK Art. 9 ,  VN-KRK Art. 19 ,  EMRK Art. 8 ,  LV-NRW Art. 6 Abs. 1 ,  LV-NRW Art. 6 Abs. 2 ,  StGB § 235 Abs. 1 Nr. 1 ,  SGB VIII § 1 Abs. 3 ,  SGB VIII § 8a).
Somit bestehen regelmäßig bedauerliche schwere Rechtsverstöße der Staatsorgane der BRD gegen die Staatenpflichten aus dem Staatsvertrag der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen  (Siehe VN-KRK Art. 19 und VN-KRK Art. 4 und VN-KRK Art. 3 Abs. 1).

Gemäß VN-KRK Art. 3 Abs. 3 müssten Bund, Länder und Kommunen eigentlich seit Inkrafttreten der Kinderrechtskonvention, d.h. seit 1992 bzw. seit nunmehr über 24 Jahren, in allen Jugendämtern neben der organisationsorientierten Dienstaufsicht selbstverständlich auch die Einrichtung einer kompetenten Fachaufsicht zuverlässig sicherstellen.
Fast durchgehend mangelt es den Jugendämtern jedoch an solchen für jede Behörde eigentlich selbstverständlichen Fachaufsichten, die Akten konkret kontrollieren und in Vorgänge fachlich korrigierend eingreifen könnten  (Ausnahme:  z.B. Jugendamt Hamburg mit der Fachaufsicht Jugendhilfe Inspektion").

Ohne Fachaufsicht ist die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung einer Behörde bzw. hier der Jugendämter selbstverständlich in keinster Weise sicherstellbar  (SGB VIII § 79a, § 79 und das Bundeskinderschutzgesetz stellen insofern keinen ausreichenden Schutz für die Kinder sicher).

Die diesbezüglichen Rechtsverstöße und Versäumnisse der Gesetzgeber von Bund und Ländern und der Gemeindesatzungen der Kommunen bzw. Kreisverwaltungen bzgl. der fehlenden Fachaufsichten, verstoßen sehr eindeutig gegen die Staatenpflichten der Staatsorgane der BRD aus dem Staatsvertrag der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen und führen zu regelmäßigen schwersten Schädigungen der betroffenen Kinder  (Siehe VN-KRK Art. 3 Abs. 3 und VN-KRK Art. 4 und VN-KRK Art. 3 Abs. 1).

Die aufgrund der fehlenden Fachaufsicht z.T. extremen Qualitätsmängel eines signifikanten Anteils der Jugendämter, verursachen teilweise sogar Todesfälle von Kindern, zerstören Familien oder treiben Eltern in den Suizid  (Einschlägige Fälle bzw. regelmäßige Vorfälle sind aus der Tagespresse bundesweit hinlänglich bekannt).

Zu den Qualitätsmängeln von Jugendämtern und zu den fehlenden Fachaufsichten der Jugendämter, siehe ebenso u.a. den Vorfall von anscheinendem „Waterboarding an Kindern" in einer Einrichtung der Jugendhilfe in Gesamtverantwortung des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe  (u.a. SGB VIII § 79, § 79a ;  Strafanzeige durch Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Rheinland-Pfalz im Mai 2015)  sowie die anscheinend zahllosen Vorfälle von unerlaubten „Medikamentenversuchsreihen an Kindern" in Einrichtungen der Jugendhilfe.   

Selbst heutzutage ignorieren Jugendämter bzw. verstoßen Jugendämter noch regelmäßig anscheinend sogar bewusst und gezielt u.a. aus Finanzerwägungen gegen die gesetzlichen Schutzvorschriften der Kinder und der Familien z.B. SGB VIII § 5 „Wunsch- und Wahlrecht der Kinder und der Familien". Häufig taucht von Jugendämtern sogar die erschreckende Forderung auf, SGB VIII § 5 entgegen den Interessen der Kinder und der Familien gänzlich zu streichen.

Auch dies verdeutlicht die regelmäßigen Verstöße der Jugendämter gegen die Kinderrechte. Der o.g. SGB VIII § 5 ist elementarer Bestandteil der Sicherung der passenden und kindgerechten Förderung der Kinder und der Familien, sowie einer erforderlichen Vielfalt von Fördermöglichkeiten im Rahmen der gesetzlich eigentlich vorgeschriebenen Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung.
Die regelmäßigen Verstöße von Jugendämtern gegen SGB VIII § 5 oder sogar die Forderungen nach einer evtl. Abschaffung von SGB VIII § 5, sind u.a. erschreckende „Verstöße der Jugendämter gegen das 'Anhörungsgebot' des Staatsvertrags der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen"  (Siehe VN-KRK Art. 12 Abs. 1 und VN-KRK Art. 12 Abs. 2).

Diese o.g. Rechtsverstöße zeigen sehr deutlich, mit welcher Selbstverständlichkeit auch heutzutage noch u.a. von Jugendämtern ganz offen und amtlich gegen die Kinderrechte und gegen die „Subjektstellung der Kinder" verstoßen wird.

Siehe:  Jugendamt - Möglichkeiten und Handlungsansätze für Hilfestellungen


Neben den o.g. Gesetzessammlungen und Staatsverträgen, finden sich weitere wichtige Rechte für Kinder in:

- Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKiEntÜ)
- Europäisches Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
- Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten
- Europäische Sozialcharta
- Kinderschutz-Abkommen KSÜ

 

Viele der in der BRD regelmäßig erfolgenden Verstöße gegen die Kinderrechte sind i.d.R. zugleich Verstöße gegen die Würde der betroffenen Kinder  (Kindeswürde bzw. Menschenwürde).

Neben dem die Staatsorgane (Gesetzgeber, Behörden, Gerichte, ...) unmittelbar zum Schutz der Würde der Kinder verpflichtenden
GG Art. 1  (Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.")  ist die Würde des Kindes zivilrechtlich geschützt mit BGB § 1631 Abs. 2 Satz 2  (Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig").

Dieser oftmals eigentlich erforderliche Schutz der Würde der Kinder und der Schutz der o.g. Rechte der Kinder, wird  - insbesondere angesichts der nur eingeschränkten eigenen Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten der Kinder -  in der BRD jedoch selbst von den Staatsorganen immer noch nicht hinreichend umgesetzt  (Vgl. z.B. die vom Gesetzgeber noch ausstehende Gewährleistung des Schutzes der Vorrangigkeit der Kinderrechte" gemäß Kinderrechtskonvention Art. 3 Abs. 1, sowie die hierfür seit 1992, d.h. inzwischen seit über 25 Jahren noch nachzuholende Aufnahme der Kinderrechte in das Grundgesetz).

Die häufigen Verstöße von z.B. Staatsorganen gegen die Kinderrechte und gegen die Würde der Kinder, sind zugleich fast immer Verstöße gegen Teilaspekte des Kindeswohls, d.h. Verstöße der Staatsorgane gegen das Kindeswohl" 
(Vgl. z.B. analog SGB VIII § 45 Abs. 2 Nr. 3,  Das Kindeswohl ist i.d.R. gewährleistet wenn die Kinderrechte sicher gestellt sind).

 
Selbstverständlich haben auch Kinder Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld" z.B. aufgrund von fehlerhaftem behördlichen Handeln  (Vgl. u.a. OLG Koblenz Aktz. 1 U 832/15 vom 18.3.2016 ,  OLG Dresden Aktz. 1 U 1306/10 vom 30.4.2013 und Verfassungsgericht Sachsen Aktz. Vf. 68-IV-11 vom 19.07.2012).

Verstöße gegen die Menschenrechtsverpflichtungen und gegen die Kinderrechtsverpflichtungen (Siehe z.B. Staatenpflichten aus dem Staatsvertrag der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen oder Staatenpflichten aus dem Staatsvertrag der Europäischen Menschenrechtskonvention) sowie u.U. auch die entsprechenden Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche von Kindern und Familien z.B. gegen Staatsorgane (Gesetzgeber, Behörden, Gerichte, ...) unterliegen keiner Verjährung  -  im Gegensatz zu Straftaten.

Ebenfalls sind Dienstaufsichtsbeschwerden, Fachaufsichtsbeschwerden, Rechtsaufsichtsbeschwerden, Kommunalaufsichtsbeschwerden nicht fristgebunden  -  d.h. könnten auch nach Eintreten der Volljährigkeit sogar von den Kindern evtl. selber eingereicht werden.


Sofern die Kinderrechte durch staatliche Organe letztinstanzlich verletzt werden (Zivilgerichte, Familiengerichte, Verwaltungsgerichte, Strafgerichte, Sozialgerichte, ...) oder die Kinderrechte unmittelbar durch den Gesetzgeber oder durch Regierungshandeln verletzt werden, können alternativ zum EGMR solche Verstöße unmittelbar den Vereinten Nationen gemeldet werden (Individualbeschwerde bei der Kinderrechtskommission der Vereinten Nationen in Genf ;  Eingabe bei der Kinderrechtskommission der Vereinten Nationen in Genf).

Ebenso kann die seit 1992 eigentlich von der BRD einzurichtende Monitoringstelle für die Kinderrechte"  - die jedoch erst 2015 von der Bundesregierung tatsächlich finanziert und eingerichtet wurde -  über Verletzungen der Kinderrechte informiert werden und diese aufarbeiten. 

Verletzungen der Kinderrechte könnten auch von Kinderrechtsorganisationen" oder der National Coalition für die Kinderrechte" aufgearbeitet werden bzw. von diesen den Vereinten Nationen als Verstöße der BRD gegen die internationalen Staatenpflichten gemeldet werden.


Es dürfte für zivilisierte Gesellschaften und Rechtssysteme eine Selbstverständlichkeit sein, dass Minderheiten und schwächere Gruppen einen besonderen Schutz" erhalten.

So wird von zivilisierten Gesellschaften eine besondere Förderung und ein besonderer Schutz natürlich den Schwächsten, nämlich den Kleinkindern und Kindern zugesichert  (in der BRD u.a. Rechtsanspruch auf einen KiTa-Platz, Aufsichtspflichten z.B. von Kindertagesstätten, Anspruch auf Kindergeld, u.s.w.).

Die Rechte der Kinder sind sogar vorrangig" gegenüber anderen Rechten und anderen Personen  (Staatenpflichten der BRD aus dem Staatsvertrag der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen  Art. 3 Abs. 1  In all actions concerning children, whether undertaken by public or private social welfare institutions, courts of law, administrative authorities or legislative bodies, the best interests of the child shall be a primary consideration.").


Entsprechend sind die Kinder und Kinderrechte in der Verfassung z.B. des Bundeslandes NRW besonders hervorgehoben und geschützt  (Landesverfassung NRW Art. 6).


Überraschend sind dem gegenüber jedoch die seit 1992 anhaltenden und nicht nachvollziehbaren Versäumnisse der BRD, unverzüglich die selbstverständlichen Rechte der Kinder insbesondere im Grundgesetz" nun endlich zu verankern.

Obwohl die Kinder bzw. die Rechte der Kinder" aufgrund der internationalen Staatenpflicht der BRD aus dem Staatsvertrag der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen vorrangig" sind, werden in GG Art. 6 Abs. 4 nicht etwa die Kinder vorrangig geschützt. Das Grundgesetz schützt vielmehr unvereinbar mit den internationalem Staatenpflichten der BRD aus dem Staatsvertrag der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen Art. 3 Abs. 1 und insofern rechtswidrig, erstaunlicherweise und heutzutage nicht mehr nachvollziehbar wie zu Zeiten des 3. Reiches oder wie vor 100 Jahren bzw. zu Kaiserzeiten noch die Mutter.

Dies stellt nicht nur gegenüber den Kindern und Kinderrechten einen rechtswidrigen Anachronismus der BRD dar, sondern ist u.a. zugleich ein Verstoß gegen die Anti-Diskriminierungsvorschriften aus GG Art 3, EMRK Art 14, sowie ein Verstoß gegen IPBPR Art 23 Abs. 4 und stellt somit einen sehr eklatanten Rechtsverstoß der BRD gegen mehrere ihrer Staatenpflichten aus den o.g. Staatsverträgen dar.

GG Art. 6 Abs. 4 sollte insofern eigentlich eher:

- vorrangig die Kinder und die Kinderrechte unter den besonderen Schutz des Staates stellen.
ergänzend evtl. die Schwangere bis zur Geburt.
- nach der Geburt i.d.R. jedoch zugleich Mutter und Vater bzw. die beiden Sorgeberechtigten bzw. Sorgeverpflichteten gleichrangig unter den besonderen Schutz durch die staatliche Gemeinschaft bzw. die staatliche Ordnung stellen
(Siehe das heutzutage eigentlich selbstverständliche Postulat der  „Gleichrangigkeit von Frau und Mann als Mutter und Vater in Beruf und Familie").

- Hierbei sollte der noch aus der Zeit der inzwischen veralteten und rechtswidrigen „Objektstellung der Kinder" stammende Begriff des Kindeswohls  (Der sogar nach 1992 für schlecht ausgebildete Fachkräfte noch eine Beliebigkeit, Unbestimmtheit und Willkür ausdrückte)  besser ersetzt werden durch den die „Subjektstellung der Kinder" und die Kinderrechte" klarer und eindeutiger hervorhebenden Original-Begriff der besten Interessen des Kindes", wie er in der verbindlichen internationalen Formulierung der Kinderrechte gemäß den Staatenpflichten aus dem Staatsvertrag der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen" definiert ist und insofern auch in Deutschland schon rechtsverbindlich ist.  Ebenfalls besser bzw. geeigneter als der an einer veralteten und rechtswidrigen „Objektstellung der Kinder" angelehnte Begriff des Kindeswohls" dürfte der Begriff der wohlverstandenen Rechte der Kinder" sein, der die Interessen und vor allem die Rechte der Kinder sowie die Staatenpflichten aus dem Staatsvertrag der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen" klar zum Ausdruck bringt.
(Vgl. zu dem Begriff best interests of the child" u.a. die Veröffentlichung des Deutschen Instituts für Menschenrechte  (zugleich offizielle Monitoringstelle der BRD für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention)  „Kinderrechte ins Grundgesetz - Kinder als Träger von Menschenrechten stärken" von Nov. 2016 ,  Seite 2 u. 3 ;  Siehe auch  „Subjektstellung der Kinder vs. Objektstellung der Kinder und der Begriff des Kindeswohls".)

Viele der einfachen Gesetze der BRD z.B. des BGB stammen immer noch aus der Zeit der inzwischen veralteten und rechtswidrigen sogenannten Objektstellung der Kinder".

D.h. manche anachronistisch erscheinenden Gesetze des Familienrechts sind bedauerlicherweise noch nicht gemäß der aktuellen bzw. modernen und inzwischen rechtsgültigen „Subjektstellung der Kinder" aktualisiert bzw. korrigiert worden  (Vgl. z.B. die diskutierte evtl. Grundgesetzwidrigkeit und Kinderrechtswidrigkeit des BGB § 1671, ...  ;  Vgl. z.B. im BGB das „antiquierte deutsche Einzelresidenzmodell" gegenüber dem flexiblen und modernen, international vorherrschenden sowie an den vorrangigen Interessen und Rechten der Kinder ausgerichteten Doppelresidenzmodell).


Viele eigentlich selbstverständliche gesetzliche Reformen des Kindschaftsrechts mussten bedauerlicherweise sehr langwierig und aufwändig vom BVerfG oder vom EGMR gegenüber dem Gesetzgeber durchgesetzt werden  (Vgl. z.B. zu Sorgerecht BGB § 1626a,  EGMR  Az. 22028/04 vom 03.12.2009, Zaunegger ;  Vgl. zu Betreuungsrecht und Betreuungspflicht bzw. Umgangsrecht,  EGMR  Az. 41599/09 vom 21.04.2011 und Az. 62198/11 vom 15.01.2015, Kuppinger I u. II, sowie die hierzu momentan anstehenden weiteren Verfahren vor dem EGMR gegen die BRD, Kuppinger III, IV, V).


Ebenso ist der klare und eindeutige Aufruf des Parlaments des Europarats an die Mitgliedsstaaten u.a. an die BRD, das eigentlich selbstverständliche Kinderrecht auf Betreuung der Kinder durch beide Eltern sicherzustellen" (Parlament des Europarats, Res. 2079, Abstimmung vom 2.10.2015  Betreuung der Kinder durch beide Eltern auch nach Trennung und Scheidung ;  u.a. Doppelresidenz, Wechselmodell, ...")  momentan in der BRD noch immer nicht gesetzlich umgesetzt.

Die naheliegende Frage, ob die Rechte der Kinder" im realen Alltag der BRD tatsächlich respektiert und umgesetzt bzw. ggf. gerichtlich beantragt werden, oder ob z.B. von Behörden oder Gerichten diese Rechte den Kindern eher noch regelmäßig verweigert werden,

findet ihre Antwort z.B. in der Konsequenz mit der entweder einerseits die aktuelle „Subjektstellung der Kinder" angewendet wird, oder andererseits in der früheren, inzwischen veralteten und rechtswidrigen „Objektstellung der Kinder" noch verharrt wird bzw. bedauerlicherweise immer noch sehr regelmäßig in der BRD zu beobachtende Rückfälle in die frühere „Objektstellung der Kinder" und in die Rechtsbrüche früherer Jahrhunderte, erfolgen.

Falls Rechtsanwälte im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung bzw. Meinungsdifferenz z.B. mit den anscheinend sehr weit verbreiteten bzw. anscheinend teilweise bewussten und gezielten Verstößen" gegen ZPO § 138 Abs. 1 (Wahrheitspflichten und Vollständigkeitspflichten), zugleich gegen die vorrangigen Rechte und Ansprüche der Kinder z.B. auf gemeinsames Sorgerecht oder auf Kontakt zu beiden Eltern bzw. Betreuung durch beide Eltern oder auf Schutz der Familie oder auf Anti-Diskriminierung, ..." verstoßen, könnten sie damit unmittelbar gegen das GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 oder analog Abs. 5, gegen GG Art. 3, sowie gemäß GG Art. 25 i.V.m. den Staatenpflichten der BRD u.a. aus dem Staatsvertrag der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen oder der EMRK, evtl. gegen die verfassungsmäßige Ordnung"  - als Rechtsanwalt bzw. Organ der Rechtspflege" -  verstoßen und somit gegen  BRAO  § 43a Abs. 3, § 43, § 12a  verstoßen und evtl. ihre Rechtsanwalt-Zulassung gemäß  BRAO  § 113, § 114 Abs. 1 Nr. 1 - 5, § 13  infrage stellen  (Im Bundesland NRW sind einige der o.g. Kinderrechte unmittelbarer Inhalt der Landesverfassung und somit in NRW unmittelbarer Teil der verfassungsmäßigen Ordnung und insofern von Rechtsanwälten als solche unmittelbar zu respektieren und einzuhalten).

Teilweise kann z.B. in familiengerichtlichen Verfahren beobachtet werden, dass anscheinend Eltern bzw. Familien durch Rechtsanwälte, zu Lasten der Kinder u.a. von den auf Kooperation, Mediation und Konsens ausgerichteten Elternberatungsstellen und Familienberatungsstellen ferngehalten werden, anscheinend mutwillige Provokationen, Inszenierungen und Eskalationen gegen die vorrangigen Interessen und Rechte der Kinder und Familien erfolgen, sowie teilweise anscheinend niedere Beweggründe und Honorarinteressen verbunden mit einer anscheinenden Schlechtberatung und Minderleistung, zu Lasten der Kinder vorzuliegen scheinen.


Die mit der Staatenpflicht der BRD aus dem Staatsvertrag der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen eingeführte Subjektstellung der Kinder" wird offensichtlich in der BRD noch immer nicht vollständig umgesetzt. Die inzwischen veraltete und rechtswidrige Objektstellung der Kinder" ist teilweise in der Gesetzeslage, aber auch im Verwaltungshandeln und teilweise in der Rechtsprechung noch anzutreffen und insbesondere in ländlichen bzw. rückständigen Regionen z.B. in Süddeutschland sogar immer noch relativ weit verbreitet  (Siehe  „Subjektstellung der Kinder" vs. „Objektstellung der Kinder" und hiermit korrelierende Verstöße gegen das Kindeswohl).

Die seit langem bekannten Verstöße der BRD gegen ihre internationalen Staatenpflichten bzw. die weiterhin vorliegenden teilweise groben Versäumnisse und Verletzungen gegen die Kinderrechte durch die BRD sind selbstverständlich sehr bedauerlich und eines Rechtsstaates unwürdig.






Siehe auch:

Wikipedia  „Kinderrechte"

Monitoring-Stelle zur UN-Kinderrechtskonvention - Erklärvideo

unicef:  „Lange Hausaufgabenliste für die Bundesregierung in Sachen Kinderrechte"  (5.2.2014)
www.unicef.de/presse/2014/lange-hausaufgabenliste-fuer-die-neue-bundesregierung-in-sachen-kinderrechte/33820

Deutsches Kinderhilfswerk:  „Deutschland vernachlässigt die Rechte von Kindern in Gerichtsverfahren"  (15.2.2016)
www.dkhw.de/presse/schlagzeilen-archiv/schlagzeilen-details/deutsches-kinderhilfswerk-deutschland-vernachlaessigt-die-rechte-von-kindern-in-gerichtsverfahren/

DIMR - Deutsches Institut für Menschenrechte:  „Die Kinderrechtskonvention, Geltung und Anwendbarkeit in Deutschland nach der Rücknahme der Vorbehalte“, von Dr. Hendrik Cremer, 2. Auflage  (Januar 2012)
www.institut-fuer-menschenrechte.de/uploads/tx_commerce/die_un_kinderrechtskonvention_2_auflage.pdf

DIMR - Deutsches Institut für Menschenrechte:  „Menschenrechte - Materialien für die Bildungsarbeit mit Jugendlichen und Erwachsenen“,
von Judith Feige, Meike Günther, Bettina Hildebrand, Janina Mitwalli, Mareike Niendorf, Sandra Reitz und Beate Rudolf  (Januar 2016)
www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsbildung/bildungsmaterialien/mr-bm/
www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Unterrichtsmaterialien/Menschenrechte_Materialien_fuer_die_Bildungsarbeit_mit_Jugendlichen_und_Erwachsenen.pdf

DIMR - Deutsches Institut für Menschenrechte  (zugleich offizielle Monitoringstelle der BRD für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention) :
Kinderrechte ins Grundgesetz - Kinder als Träger von Menschenrechten stärken"  (Nov. 2016)
www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/POSITION/Position_7_Kinderrechte_ins_Grundgesetz_bf.pdf

Richter am Oberverwaltungsgericht a.D. Günter Benassi:  „Kinderrechte mit Kindeswohlvorrang ins Grundgesetz  -  Wege zur Umsetzung der Kinderrechte nach der Rücknahme der deutschen Vorbehaltserklärung"  (Januar 2012)
www.netzwerk-kinderrechte.de/fileadmin/publikationen/KRK.pdf

Richter am Oberverwaltungsgericht a.D. Günter Benassi:  „Kinderrechte ins Grundgesetz - alternativlos !", in ZRP 2015, 24-26  (2015)

Richter am Oberverwaltungsgericht a.D. Günter Benassi:  „Deutsche Rechtsprechung vs. UN-Kinderrechtskonvention ?  -  Zur Bedeutung des Art. 3 Abs. 1 KRK für die Verwirklichung der Kinderrechte", in DVBl 2016 Heft 10, 617 - 621  (Oktober 2016)
www.jurion.de/de/news/340214/UN-Kinderrechtskonvention-Benassi-untersucht-die-Vereinbarkeit-der-deutschen-Rechtsprechung-mit-Art-3-Abs-1-KRK

Deutscher Caritasverband e.V.:  „Verankerung des Kindeswohlvorrangs im Grundgesetz"  (16.4.2013)
Vorstandsbereich Sozial- und Fachpolitik, Prof. Dr. Georg Cremer (Generalsekretär)
www.caritas.de/cms/contents/caritasde/medien/dokumente/stellungnahmen/verankerungdeskindes/2013-04-16_dcv_position_kindeswohl_ins_gg.pdf

Deutsches Kinderhilfswerk:  „Kinderrechte ins Grundgesetz"
www.dkhw.de/unsere-arbeit/schwerpunkte/kinderrechte/buendnisarbeit-fuer-die-kinderrechte/kinderrechte-ins-grundgesetz/

Deutsches Kinderhilfswerk:  „Kinderrechte prüfen"
images.dkhw.de/fileadmin/Redaktion/4_Ueber_uns/4.3_Positionen/Positionspapiere_als_PDF/PP_03_Kinderrechte_pruefen_oD.pdf

Formulierungsvorschlag des Aktionsbündnisses Kinderrechte, für die Aufnahme der „Kinderrechte ins Grundgesetz"
www.dksb.de/images/web/PDFs/Formulierungsvorschlag%20KR%20ins%20GG-2012-11-14-js.pdf

Pressemitteilung 16.11.2012  „Kinderrechte ins Grundgesetz", Aktionsbündnis Kinderrechte     
www.dksb.de/images/web/PDFs/PM%20Formulierungsvorschlag-2012-11-14-js.pdf

Symposium am 14.2.2011 im Bundestag zu „Kinderrechte ins Grundgesetz"
www.dksb.de/Content/shownews.aspx?news=55

National Coalition Deutschland – Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention:  „Kinderrechte ins Grundgesetz"
www.netzwerk-kinderrechte.de/themen/grundgesetz.html

National Coalition Deutschland:  „Hamburger Appell zur Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz"  (2016)
www.netzwerk-kinderrechte.de/uploads/tx_news/HamburgerAppell.pdf
www.netzwerk-kinderrechte.de/uploads/tx_news/Anschreiben_Parteien_HamburgerAppell.pdf

National Coalition Deutschland:  „Hintergrundpapier zur Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz"  (13.9.2016)
www.netzwerk-kinderrechte.de/uploads/tx_news/Hintergrundpapier_Kinderrechte_ins_GG_01.pdf

GRÜNE Fraktion Landtag NRW anlässlich des Antrags der Regierungskoalition von SPD und GRÜNE  (Landtag NRW, Drucksache 16/12116 vom 31.05.2016)
„Rechte von Kindern und Jugendlichen in NRW stärken" 
www.youtube.com/watch?v=rI4F8JyWJ2E
http://gruene-fraktion-nrw.de/fileadmin/user_upload/ltf/Drucksachen/Antraege/16._WP/16-12116-Kinderrechte.pdf

DIMR Monitoring-Stelle zur UN-Kinderrechtskonvention:  „Stellungnahme - Rechte von Kindern und Jugendlichen in NRW stärken" ,
Anhörung von Sachverständigen des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend des Landtags NRW am 12. September 2016
www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/Stellungnahmen/DIMR_Stellungnahme_Rechte_von_Kindern_und_Jugendlichen_in_NRW_staerken_12_09_2016.pdf

SPD Bundestagsfraktion, Veröffentlichung „dokumente“, Nr. 10/08, S. 15:
„Kinderrechte ins Grundgesetz - mehr Gerechtigkeit für Kinder" ,  Dr. Reinald Eichholz (Jurist, ehemaliger Kinderbeauftragter der Landesregierung NRW)

Dr. Reinald Eichholz:
„Menschenwürde und Kinderrechte"  (23.8.2013)
www.ewi-psy.fu-berlin.de/einrichtungen/weitere/enmcr/media/media-RINGVORLESUNG/Eichholz_Menschenwuerde-und-Kinderrechte.pdf

Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW, Kompetenzzentrum Kinderschutz:
„Interview mit Dr. Reinald Eichholz zum 25jährigen Bestehen der UN-Kinderrechtskonvention"
www.kinderschutz-in-nrw.de/interviews/dr-reinald-eichholz.html

Richterin am Bundesverfassungsgericht a.D. Dr. Christine Hohmann-Dennhardt:
„Die Bedeutung der UN-Kinderrechtskonvention für die deutsche Rechtsprechung" ,  Vortrag bei der 2. Nationalen Konferenz für die Rechte der Kinder  (19.11.2014)
www.netzwerk-kinderrechte.de/fileadmin/publikationen/NC_25KRK_web.pdf

Prof.Dr. Lothar Krappmann, Mitglied a.D. des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes:
„25 Jahre UN-Kinderrechtskonvention – Rückblick und Ausblick" ,  Vortrag bei der 2. Nationalen Konferenz für die Rechte der Kinder  (19.11.2014)
www.netzwerk-kinderrechte.de/fileadmin/publikationen/NC_25KRK_web.pdf

Entschließung des Bundesrates vom 25.11.2011
„Kinderrechte im Grundgesetz verankern  -  Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes vorzulegen, in dem Grundrechte der Kinder ausdrücklich normiert werden."
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/368/36836.html
http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2011/0386-11(neu).pdf

 

Herbstkonferenz der Justizminister und Justizministerinnen am 17.11.2016 in Berlin, TOP I.1  Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz, Punkt 2, 

Beschluss:  „Die Justizministerinnen und Justizminister sind der Ansicht, dass Kinderrechte in das Grundgesetz aufgenommen werden sollten, um die Rechtsstellung und das besondere Schutzbedürfnis von Kindern deutlich zum Ausdruck zu bringen."
https://mdjev.brandenburg.de/media_fast/6228/top_i.1_-_aufnahme_von_kinderrechten_in_das_grundgesetz_herbstkonferenz.pdf

 

Pressemitteilung des Bundesfamilienministeriums vom 19.11.2016:
„Die Rechte von Kindern müssen gestärkt werden. Deshalb brauchen wir die ausdrückliche Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz. Die Kinderrechtskonvention gilt seit knapp 25 Jahren in Deutschland. Jetzt ist es an der Zeit, endlich den entscheidenden Schritt für die umfassende Stärkung von Kindern und Jugendlichen, von Familien und der Gesellschaft insgesamt zu tun.  ...  Parlamente, Verwaltungen und Gerichte müssen die Interessen von Kindern und Jugendlichen im Zweifel vorrangig berücksichtigen.  ...  Durch eine ausdrückliche Verankerung dieses Grundprinzips und der Subjektstellung von Kindern im Grundgesetz wird gewährleistet, dass Kinderinteressen  ...  überall, wo ihre Belange berührt sind  ...  angemessen berücksichtigt werden. Hierdurch wird auch ein entscheidender Beitrag  ...  zum umfassenden Schutz von Kindern und Jugendlichen geleistet.  ...  Die Kinderrechtskonvention garantiert allen Menschen unter 18 Jahren einen besonderen Schutz, bestmögliche Förderung und Beteiligung. Parlamente, Verwaltungen und Gerichte müssen das Wohl und die Interessen von Kindern und Jugendlichen vorrangig berücksichtigen.“ 
www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/presse/pressemitteilungen/-es-wird-zeit--kinderrechte-ins-grundgesetz-/112636

 

Plädoyer vom 13.3.2017 für „Kinderrechte ins Grundgesetz“ von Sylvia Löhrmann (Stellv. Ministerpräsidentin NRW, Bündniss 90 / Die GRÜNEN) und Katja Dörner (Mitglied des Bundestags, Stellv. Fraktionsvorsitzende von Bündniss 90 / Die GRÜNEN)

www.fr.de/politik/meinung/gastbeitraege/rechtsstellung-kinderrechte-ins-grundgesetz-a-1192565

 

Bundesratsinitiative vom März 2017 des Landes NRW für Kinderrechte im Grundgesetz:  „Nordrhein-Westfalen startet Bundesratsinitiative für Kinderrechte im Grundgesetz - Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen (SPD und GRÜNE) will die Rechte von Kindern ausdrücklich im Grundgesetz festschreiben lassen. Das Kabinett hat deshalb beschlossen, einen Antrag zur Änderung des Grundgesetzes in den Bundesrat einzubringen.“

www.land.nrw/de/pressemitteilung/nordrhein-westfalen-startet-bundesratsinitiative-fuer-kinderrechte-im-grundgesetz

 

CDU und CSU haben im Juli 2017 erklärt, dass auch sie entsprechend den Staatenpflichten aus dem Staatsvertrag der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen, jetzt die Kinderrechte im Grundgesetz verankern möchten.

Wahlprogramm von CDU/CSU zur Bundestagswahl 2017 - Arbeit & Soziales - Familie:
„Die Parteien möchten Familien und Kinder stärker fördern ... :  Kinderrechte sollen ins Grundgesetz aufgenommen werden ...“
(Wahlprogramm von CDU/CSU zur Bundestagswahl 2017, Seite 25-27)

www.bundestagswahl-bw.de/wahlprogramm_cdu_btwahl2017.html

www.unicef.de/informieren/aktuelles/presse/2017/union-fuer-kinderrechte-ins-grundgesetz/145634

 

Aktuelle Informationen und Downloads
www.kinderrechte-ins-grundgesetz.de

 



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